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AGB gültig ab 10.11.2024

Allgemeiner Teil

  1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen, einschließlich vorvertragliche Rechts-beziehungen, betreffend Lieferungen und/oder Leistungen der Saubermacher. Diese AGB gelten auch für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („VERBRAUCHER“), es sei denn, dass in der jeweiligen Bestimmung dieser AGB anderes festgelegt ist.

1.2. „Saubermacher“ bezeichnet die Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, FN 46653 h, A-8073 Feldkirchen bei Graz, Hans-Roth-Straße 1, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen bzw. – sofern die Vereinbarungen bzw. vorvertragliche Rechtsbeziehung ein Tochterunternehmen der Saubermacher Dienstleistungs-Aktien-gesellschaft betrifft – das betreffende Tochterunternehmen. Unter „Tochterunternehmen“ sind sämtliche Gesellschaften, einschließlich deren Zweigniederlassungen, zu verstehen, die in Anhang 1 angeführt sind. Eine allfällige spätere Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder Rechtsnachfolge ändert nichts an der Anwendbarkeit dieser AGB.

1.3. In Allgemeinen Auftrags- oder Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Vertragspartners enthaltene Bedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sonst von diesen AGB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Saubermacher ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für Folgegeschäfte bzw. zukünftige Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner, ohne dass es einer neuerlichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.

1.4. „Schriftlich“ bedeutet i) Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB, ii) ein Dokument, das handschriftlich unterzeichnet, eingescannt und sodann per E-Mail übermittelt wird, iii) ein elektronisch signiertes Dokument, iv) von Saubermacher automationsunterstützt ausgefertigte Angebote.

1.5. Sofern diese AGB nichts anderes bestimmen, richten sich sämtliche in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Unternehmensgesetzbuches.

1.6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Vertragspartner/Vertrag-spartnerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

  1. Elektronische Kommunikation

2.1. Der Vertragspartner stimmt zu, dass Saubermacher elektronische Kommunikation mit ihm (z.B. E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Vertragspartner erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Saubermacher, seine Mitarbeiter, oder Er-füllungsgehilfen haften nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

2.2. Automatische Antworten im Rahmen der elektronischen Kom-munikation gelten mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung weder als Empfangsbestätigungen noch als sonstige Bestätigungen seitens Saubermacher.

  1. Aufträge, Angebote, Änderungsvorbehalt

3.1. Erklärungen über Verpflichtungen von Saubermacher gegenüber dem Vertragspartner, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen.

3.2. Aufträge, auf welche Weise auch immer sie vom Vertragspartner erteilt werden, sind verbindlich, sobald sie von Saubermacher schriftlich bestätigt sind (Auftragsbestätigung). Im Falle von Abweichungen in der Auftragsbestätigung hat der Vertragspartner binnen zwei Werktagen (bei VERBRAUCHERN binnen zwei Wochen) schriftlich zu widersprechen, andernfalls die Abweichungen als genehmigt gilt.

3.3. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung hat der Vertragspartner alle den Abfall bzw. den sonstigen Auftragsgegenstand betreffende oder mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehende Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische, usw.), die in seiner Sphäre liegen und ihm bekannt sind oder ihm bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein müssten, Saubermacher ausdrücklich mitzuteilen, widrigenfalls Saubermacher nach freiem Ermessen entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) oder zur Verrechnung entsprechender Mehrkosten berechtigt ist.

3.4. Angebote werden von Saubermacher nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.

3.5. Saubermacher behält sich vor, Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, ohne Weiteres durch nach eigenem Ermessen ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen. Zudem behält sich Saubermacher vor, sein Liefer- und Leistungsspektrum jederzeit, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, zu ändern. Insbesondere hat der Vertragspartner weder Anspruch auf eine persönliche Erbringung durch Saubermacher noch darauf, dass Saubermacher Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, dauerhaft oder an einem konkreten Saubermacher-Standort erbringt.

  1. Kostenschätzungen und -voranschläge, Kostenerhöhungen

4.1. Kostenschätzungen und -voranschläge sowie Angebote seitens Saubermacher werden nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern. Kostenvorschläge sind kostenpflichtig.

4.2. Sollten sich nach Vertragsabschluss aus welchen Gründen auch immer Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des von Saubermacher veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist Saubermacher berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne Weiteres zu verrechnen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises wird Saubermacher den Vertragspartner auf diesen Umstand hinweisen. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung nicht innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, gilt die Erhöhung als genehmigt. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung schriftlich innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, ist Saubermacher zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) berechtigt. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

  1. Behältnisse, Aufstellungsort und Verkehrssicherung

5.1. Die dem Vertragspartner zur Nutzung bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, Mulden, Big Bag, etc) und anderen Betriebsmittel (z.B. Mobil-WC) verbleiben im Eigentum vom Saubermacher; jegliches Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

5.2. Sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, übernimmt Saubermacher für die Reinheit und Dichtheit der bereitgestellten Behältnisse keine Haftung.

5.3. Behältnisse ohne Abdeckung sind vom Vertragspartner gegen witterungsbedingte Einflüsse, insbesondere auch Regenwasser, zu schützen. Für jegliche Schäden, die während des Nutzungszeitraumes an den Behältnissen entstehen (z.B. durch Vandalismus), sowie für jegliche Personen- und Sachschäden durch unsachgemäße Nutzung, insbesondere auch durch unsachgemäße Befüllung (z.B. mit heißer Asche), haftet der Vertragspartner gegenüber Saubermacher vollumfänglich.

5.4. Erfolgt die Bereitstellung von Abfällen in Behältnissen des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein, widrigenfalls Saubermacher ohne Weiteres berechtigt ist, entweder die Annahme zu verweigern oder geeignete Behältnisse gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls ist Saubermacher berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.

5.5. Der Aufstellungsort von Behältnissen ist vom Vertragspartner rechtzeitig vorab bekanntzugeben, wobei Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Aufstellungsort für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 Tonnen Gesamtgewicht und einer Höhe bis 4 Meter geeignet und erlaubt sein müssen. Sämtliche für das Aufstellen, Entleeren und Abholen, einschließlich diesbezüglicher Zu- und Abfahrten, erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bewilligungen, Ge-nehmigungen und Zustimmungen (z.B. von Liegenschaftseigentümern und Behörden) sind vom Vertragspartner rechtzeitig vorab sowie auf eigene Kosten einzuholen. Der Vertragspartner ist für die entsprechende Sicherung der aufgestellten Behältnisse, insbesondere bei der Benutzung von Verkehrsflächen, alleine verantwortlich (Verkehrssicherungspflichten). Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Punkt 5.5 hat der Vertragspartner Saubermacher gegen jegliche Ansprüche Dritter auf erstes Anfordern vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Zudem ist Saubermacher im Falle eines Verstoßes gegen diesen Punkt 5.5 nach freiem Ermessen entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) oder zur Verrechnung entsprechender Mehrkosten berechtigt

  1. Preise, Indexierungen, Bearbeitungspauschalen

6.1. Sofern seitens Saubermacher nicht im Einzelfall anderes angegeben, verstehen sich sämtliche seitens Saubermacher bekannt gegebenen Preise inklusive allfälliger öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, jedoch – ausgenommen bei VERBRAUCHERN – exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie exklusive eines allfälligen Altlastenbeitrags („ALSAG“).

6.2. Preise, welche basierend auf i) Qualitäts- oder Quantitätsangaben des Vertragspartners und/oder ii) Preisgruppeneinstufungen, basierend auf gezogenen Proben oder Mustern, ermittelt und vereinbart wurden, sind nur insoweit verbindlich, als die Qualitäts- und Quantitätsangaben des Vertragspartners zutreffen und das vertragsgegenständliche Material den Proben bzw. Mustern entspricht.

6.3. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die erste Anpassung erfolgt zum ersten Jänner des dem Vertragsabschluss folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht.

6.4. Ferner ist Saubermacher berechtigt, bei nicht in ihrem alleinigen Einflussbereich liegenden Änderungen ihrer Kostenstruktur (insbesondere bei Lohn-/Gehaltserhöhungen aufgrund Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, oder bei Erhöhung anderer mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Energie, Fremdleistungen, Material, Transport, Verwertungskosten für Abfälle, etc) oder öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, vereinbarte Entgelte im Umfang dieser Änderungen anzuheben. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

6.5. Rückvergütung: Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweils anzuwendenden Index gebunden und können daher von Saubermacher monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht. Gibt es für bestimmte Altstofferlöse im Vertragsabschlusszeit keinen Index, behält sich Saubermacher vor, bei tatsächlicher Änderungen solcher Altstofferlöse, diese laufend an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen.

6.6. Erteilt der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung Zusatzaufträge oder kommt es dabei zu sonstigen Vertragsänderungen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung, ist Saubermacher ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen (Zusatz-)Entgelts berechtigt.

6.7. Saubermacher ist ohne Weiteres zur Verrechnung von Bearbeitungspauschalen für Zusatzleistungen bis zu der im Angebot bzw. im Vertrag ausgewiesenen Höhe berechtigt, die vom Vertragspartner im Rahmen oder nach Vertragsdurchführung verlangt werden (z.B.: nachträgliche Korrektur von Kunden- oder Rechnungsdaten, wie insbesondere Adresse, Bestell- oder Objektnummer; Ausfertigung eines Print-Lieferscheines/Print-Wiegescheines; (zusätzliche) Unterfertigung von Dokumenten; Abzug der Behältnisse infolge Vertragsbeendigung).

  1. Rechnungslegung, Zahlung

7.1. Die Rechnungslegung seitens Saubermacher erfolgt nach Leistungserbringung. Sie basiert auf Lieferscheinen, Wiegescheinen, Stundenaufzeichnungen oder anderen von Saubermacher geführten Aufzeichnungen; eine Unterfertigung solcher Dokumente ist weder Voraussetzung für die Rechnungslegung noch für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Bei Teilbarkeit der Leistungen können auch Teilrechnungen erfolgen.

7.2. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungslegung seitens Saubermacher sofort spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Banküberweisungen an Saubermacher gelten erst mit Eingang am Bankkonto als geleistet. Wechsel und Schecks werden von Saubermacher nicht akzeptiert.

7.3. Die Fälligkeit anderer Forderungen, insbesondere Verzugszinsen und Schadenersatz, erfordert keine Rechnungslegung seitens Saubermacher.

7.4. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet allfälliger Widmungen des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet.

7.5. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Erfolgt eine Zahlung in anderer Währung, behält sich Saubermacher vor, die Zahlung abzulehnen oder Wechselkursdifferenzen und sonstige damit verbundene Kosten geltend zu machen.

7.6. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine allfällige Berechtigung des Vertragspartners zum Skontoabzug erlischt automatisch im Falle des Verzugs auch nur mit einer Zahlung an Saubermacher.

7.7. Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und stehen unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung des Vertragspartners.

7.8. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für jeden Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % per annum als vereinbart. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist Saubermacher ohne Weiteres berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, die weitere Übernahme von Abfällen zu verweigern, bereitgestellte Behältnisse unverzüglich abzuziehen und bereits übernommene Abfälle zurückzustellen; dies alles vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüchen, insbesondere auch für in diesem Zusammenhang entstehende Transport-, Lager- und Manipulationskosten.

7.9. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Erfolgt die begründete Beeinspruchung einer Rechnung oder das berechtigte Verlangen einer Rechnungskorrektur nicht schriftlich binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, so gilt die betreffende Rechnung als vom Vertragspartner anerkannt.

7.10. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Eine einseitige Aufrechnung des Vertragspartners mit seinen gegenüber Saubermacher bestehenden Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von Saubermacher ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages sowie jegliche Zurückbehaltungsrechte.

7.11. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners ist Saubermacher ohne Weiteres berechtigt, ausständige Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Beträge unverzüglich fällig zu stellen.

  1. Übernahme von Abfällen

8.1. Ist Saubermacher die Übernahme von Abfällen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar, kann die Übernahme, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, verweigert werden.

8.2. Der Vertragspartner ist für die richtige Zuordnung der übergebenen Abfälle zu einer Abfallart (Klassifizierung) verantwortlich und haftet vollumfänglich für alle Schäden, die Saubermacher oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Klassifizierung der Abfälle, entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Zuordnung der Abfälle zu einer Abfallart gemäß geltender Abfallverzeichnisverordnung nach einer von Saubermacher auf Kosten des Vertragspartners durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

8.3. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Angebots- oder Vereinbarungsbestimmungen entspricht, behält sich Saubermacher die Zurückweisung oder die Umklassifizierung vor. Wird eine Nachsortierung erforderlich, ist Saubermacher ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen Entgeltes berechtigt.

8.4. Vom Vertragspartner sind alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen, einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Begleit-/Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Klassifizierung, etc.) an Saubermacher zu übergeben, widrigenfalls Saubermacher ohne Weiteres die Annahme verweigern oder ungeeignete Behältnisse durch geeignete Behältnisse gegen Verrechnung eines angemessenen Entgeltes austauschen kann.

8.5. Saubermacher kann vom Vertragspartner verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, unverzüglich wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann Saubermacher eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung, des Transportes und der Ersatzvornahme sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen.

8.6. Bei Anlieferung falsch klassifizierter Abfälle oder anderer als im Angebot angegebener Abfälle hat der Vertragspartner die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

8.7. Falls bezüglich der Klassifizierung des Abfalls Zweifel bestehen, ist Saubermacher berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Vertragspartners untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch Saubermacher oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden.

8.8. Bei vereinbarter Verwiegung von Abfällen erfolgt die Verwiegung durch geeichte Waagen unter Einhaltung der maßgebenden Vorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Teilung, Min- und Maxlasten und Fehlergrenzen, die die Übermittlung der Daten für die Verrechnung ermöglichen. Sollte im Einzelfall wegen einer Störung oder Ausfalls der Waage ein einzelnes Wiegeergebnis nicht oder nur fehlerhaft vorliegen (Einzelwiegefehler) und die Übermittlung dieser Daten nicht möglich sein, ist dies dem Vertragspartner bekannt zu geben. Bei Vorliegen eines Einzelwiegefehlers ist der Durchschnittswert der letzten drei fehlerfreien Verwiegungen als Verrechnungsbasis heranzuziehen. Sollte im Falle einer Verwiegung die Mindestlast oder Messgrenze der verwendeten Waage unterschritten werden, behält sich Saubermacher vor, ein dem Messergebnis angepasstes Entgelt zu verrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Bezahlung einer einzelnen oder gesamten Entsorgung wegen Wiegefehlers oder wegen Verwiegung unter der Mindestlast der Waage zu verweigern. Es obliegt dem Vertragspartner, den Verrechnungsmodus auch bei Vorliegen eines Einzel- und/oder Gesamtwiegefehlers in diesem Sinn in der Abfuhrordnung zu berücksichtigen.

8.9. Saubermacher ist berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche Mehrkosten für nicht von Saubermacher verschuldete Warte- und Stehzeiten sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit der Abholung, der Übernahme oder der Entladung von Abfällen ohne Weiteres zu verrechnen.

8.10. Von Saubermacher genannte Abholzeiten sind mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung unverbindliche Richtzeiten.

  1. ISCC-EU-System, SURE System und Selbsterklärung

9.1. Für die Entsorgung von Abfälle, die relevant für die Renewable Energy Directive i.d.g.F. sind, akzeptiert der Vertragspartner mit Annahme des Saubermacher-Angebots die Bestimmungen des ISCC-EU bzw. des SURE Systems.; das betrifft insbesondere Nahrungsmittelabfälle, Altspeiseöl (UCO), Altholz, Klärschlamm und Ersatzbrennstoffe, wie auch sonstige Abfälle, für die Saubermacher eine Zertifizierung auf ihrer Homepage nachweist. Dies Hinweise auf diese Zertifizierungen sowie die Selbsterklärungsdokumente können unter saubermacher.at abgerufen werden.

9.2. Der Vertragspartner hat das Recht, die zum Vertragsbestandteil gewordenen Selbsterklärung innerhalb von 14 Tagen gegenüber Saubermacher zu widerrufen. Mangels Widerruf gilt die Selbsterklärung mit Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist als anerkannt.

  1. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Abtretung

(Diese Bestimmungen gelten nicht für VERBRAUCHER)

10.1. Saubermacher haftet nur bei grobem Verschulden. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Vertragspartner zu beweisen.

10.2. Saubermacher haftet weder für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden, noch für ideelle Schäden.

10.3. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von Saubermacher erbrachten Leistungen verpflichtet und hat Saubermacher etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels bzw. der Beanstandung mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Irrtums- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen. Im Falle von Mängeln oder Schäden ist Saubermacher jedenfalls zur Verbesserung oder zum Austausch binnen angemessener Frist berechtigt. Ansprüche des Vertragspartners bei eigenmächtiger Ersatzvornahme sind jedenfalls ausgeschlossen.

10.4. Jegliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, sind je Vertragsverhältnis mit der Höhe des vertraglichen Entgelts begrenzt.

10.5. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, verjähren spätestens binnen sechs Monaten ab Leistungserbringung.

10.6. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegenüber Saubermacher, gleich welcher Art, an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens Saubermacher.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soferne nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Vertrages (Einmalauftrag/Zielschuldverhältnis) anders ergibt.

11.2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. oder zum 31.12. schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien auf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, (i) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten wiederholt verletzt, ii) über das Vermögen des Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird und aus dieser Insolvenz für Saubermacher ein Risiko erwächst, das ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht; iii) sich die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage des Vertragspartners nach Vertragsabschluss verschlechtert und der Vertragspartner nicht auf erstes Anfordern unverzüglich eine entsprechende (Ersatz-) Besicherung bereitstellt.

  1. Höhere Gewalt

12.1. Unter „Höherer Gewalt“ sind sämtliche von außen kommende, seitens Saubermacher unvorhergesehene Ereignisse zu verstehen, die Saubermacher an der Leistungserbringung in irgendeiner Form vollständig oder teilweise hindern. Dazu zählen insbesondere Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, Pandemie, Erdbeben, Unwetter und jegliche sonstigen Naturkatastrophen, gänzlicher oder teilweiser Betriebsausfall wegen Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie.

12.2. In jedem Fall höherer Gewalt ist Saubermacher für die Dauer des betreffenden Ereignisses von sämtlichen Verpflichtungen befreit und werden sämtliche für Saubermacher geltenden Fristen automatisch unterbrochen. Dauert das betreffende Ereignis länger als vier Wochen an, sind beide Parteien zur außerordentlichen Vertragsbeendigung berechtigt.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und undurchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1. Für diese AGB sowie für Vertragsverhältnisse (bzw. vorvertragliche Verhältnisse), für welche diese AGB gelten, gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen (bzw. vorvertraglichen Verhältnissen), für welche diese AGB gelten, wozu auch Streitigkeiten über Gültigkeit und Beendigungsfolgen zählen, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den Firmensitz von Saubermacher, im Zweifel A-8073 Feldkirchen bei Graz, sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart. Saubermacher ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

 

Besonderer Teil I

Zusatzbestimmungen betreffend Chemisches Laboratorium für Umwelt und Gesundheit („clug“)

Fassung 10.11.2024

  1. Geltungsbereich, Änderung, Schriftform:

Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen.

  1. Angebot, Leistungen, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt, Leistungserbringung durch Dritte:

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns die Erfüllung eingehender Bestellungen vor.

2.2. Das clug erbringt Leistungen als Prüf- und Inspektionsstelle nach Maßgabe des Standes der Technik und nach den Regeln der guten Laborkunde. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus unseren Angeboten, sowie den Auftragsbeschreibungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht des clug das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

2.3. Wenn der Auftraggeber eine Aussage zur Konformität benötigt, wird diese nach festgelegten Entscheidungsregeln (z.B. in normativen Dokumenten, Vorschriften, usw.) getroffen. Wenn die Entscheidungsregel nicht vorgegeben ist, wird die Konformitätsaussage seitens der Prüfstelle ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit getroffen. Die Spezifikation ist der vom Auftraggeber, in normativen Dokumenten bzw. Gesetze und Verordnungen angegebene Grenzwert. Liegt der Messwert unter dem Grenzwert bzw. ist der Messwert gleich dem Grenzwert, gilt die Spezifikation als eingehalten. Liegt der Messwert über dem Grenzwert, ist die Spezifikation nicht erfüllt.

Ist die Berücksichtigung der Messunsicherheit für den Auftraggeber erforderlich, muss der Auftraggeber dem clug dies bei der Angebotsannahme schriftlich mitteilen.

2.4. Das clug ist berechtigt, eines oder mehrerer fachlich qualifizierter Subunternehmer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Im Falle einer Unterbeauftragung im Rahmen der Tätigkeit von clug als Inspektionsstelle wird das clug den Auftraggeber bei Vergabe eines Teiles des Auftrags als Unterauftrag informieren. Die Unterauftragsvergabe für Teile der Inspektionstätigkeiten ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig. Im Falle einer Unterbeauftragung im Rahmen der Tätigkeit von clug als Prüfstelle wird das clug den Auftraggeber über die Vereinbarung der Unterbeauftragung schriftlich informieren und gegebenenfalls seine Zustimmung vorzugsweise schriftlich einholen. Das clug haftet für die sorgfältige Auswahl der die Leistung erbringenden Dritten. Im Rahmen der Akkreditierung werden die Leistungen Dritter im Angebot und/oder Bericht gekennzeichnet.

  1. Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge, Preiserhöhung, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:

3.1. Die angemessene Erhöhung der Preise durch das clug bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analyseauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von des clug zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Leistung für das clug hierdurch erhöht. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.

3.2. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden aus welchem Grund auch immer ist unzulässig.

  1. Pflichten des Auftraggebers:

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen jedweder Art unentgeltlich und rechtzeitig zu übermitteln und das clug über sämtliche für die Auftragsverwirklichung wichtigen Umstände aufzuklären.

4.2. Soweit Untersuchungen außerhalb von clug erforderlich sind, hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen.

4.3. Um Tätigkeiten der Prüf- und Inspektionsstelle im Rahmen der Deponieverordnung 2008 idgF. (wie z.B. Grundlegende Charakter-isierungen, Übereinstimmungsbeurteilungen, Identitätskontrollen) durch die Akkreditierung Austria vor Ort beobachten zu können, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer und somit dem Begutachter-Team, die Grundlage (Zutritt zu den Einrichtungen) für die Beobachtungstätigkeit, bereitstellen.

4.4. Erforderliche behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und clug nachzuweisen.

4.5. Ist zur Leistungserbringung die Mitwirkung des Kunden erforderlich, verpflichtet sich dieser, nach terminlicher Absprache mit clug, sämtliche erforderlichen Hilfestellungen auf eigene Kosten zu leisten.

4.6. Die Verwendung des clug Trofaiach stellenspezifischen Akkreditierungszeichens und/oder des Akkreditierung Austria Logos ist dem Auftraggeber ausnahmslos untersagt.

  1. Gewährleistung / Haftung:

5.1. . Für Leistungen im Rahmen unserer akkreditierten Tätigkeiten als Prüf- und Inspektionsstelle nach den Vorschriften des Akkreditierungsgesetzes haftet das clug in Fällen gesetzlich gerechtfertigter Ansprüche, dies jedoch begrenzt mit der Versicherungsvertragssumme unserer Haftpflichtversicherung.

5.2. Wird die Leistungserfüllung durch Umstände, welche nicht in der Verantwortlichkeit des clug liegt, verzögert, so verlängern sich die Fristen entsprechend der provozierten Zeitverzögerungen. Dem Auftraggeber steht kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder sonstige Ansprüche zu.

5.3. Erkennung und Handhabung von Nichtkonformitäten gemäß EN ISO/IEC 17020 bzw. EN ISO/IEC 17025 erfolgen entsprechend unserem QM-Handbuch in der jeweils gültigen Fassung.

5.4. Soweit das clug bezüglich des Ergebnisses einer Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet das clug auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet das clug allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

  1. Proben-Anlieferung und -Aufbewahrung

6.1. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern das Probematerial nicht auf Grund schriftlicher Vereinbarung von clug abzuholen ist. Bei dem Versand durch den Kunden muss das Probematerial sachgerecht und unter Berücksichtigung etwa von clug erteilten Anweisungen verpackt sein. Der Kunde ist verpflichtet, das clug mit allen ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweisen zu versehen.

6.2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung für clug, Proben überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. Nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial wird nach Wahl des clug aufbewahrt oder auf Kosten des Kunden entsorgt. Soweit das Probematerial als Sondermüll einzustufen ist, kann es von clug auch auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt werden. Im Übrigen findet eine Rücksendung oder Herausgabe an den Auftraggeber nicht statt.

  1. Höhere Gewalt

7.1. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Auftraggeber das clug hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

  1. Urheberrecht und Vertraulichkeit

8.1. Das clug behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.

8.2. Analyseergebnisse bzw. ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse werden nur dem Kunden zugänglich gemacht, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Das clug wird sämtliche Informationen über dem Auftraggeber, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Das clug darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

8.3. Informationen über den Auftraggeber, die aus externen Quellen stammen (z.B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörde), werden vom clug ebenfalls vertraulich behandelt und dürfen nicht ohne deren Zustimmung dem Auftraggeber mitgeteilt werden.

8.4. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden, schließen die Vertragspartner hiermit jedenfalls die Vertraulichkeitsvereinbarungen im Sinne dieses Punktes 8 der der fachbezogenen Geschäftsbedingungen des clug Trofaiach.

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