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AGB gültig ab 07.01.2025

Allgemeiner Teil

  1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen, einschließlich vorvertragliche Rechts-beziehungen, betreffend Lieferungen und/oder Leistungen der Biokraft. Diese AGB gelten auch für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („VERBRAUCHER“), es sei denn, dass in der jeweiligen Bestimmung dieser AGB anderes festgelegt ist.

1.2. „Biokraft“ bezeichnet die Biokraft Hartberg EnergieproduktionsGmbH, Am Ökopark 10, 8230 Hartberg (Firmenbuchnummer: 245349 h). Eine allfällige spätere Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder Rechtsnachfolge ändert nichts an der Anwendbarkeit dieser AGB.

1.3. In Allgemeinen Auftrags- oder Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Vertragspartners enthaltene Bedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sonst von diesen AGB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Biokraft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für Folgegeschäfte bzw. zukünftige Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner, ohne dass es einer neuerlichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.

1.4. „Schriftlich“ bedeutet i) Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB, ii) ein Dokument, das handschriftlich unterzeichnet, eingescannt und sodann per E-Mail übermittelt wird, iii) ein elektronisch signiertes Dokument, iv) von Saubermacher automationsunterstützt ausgefertigte Angebote.

1.5. Sofern diese AGB nichts anderes bestimmen, richten sich sämtliche in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Unternehmensgesetzbuches.

1.6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Vertragspartner/Vertrag-spartnerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

  1. Elektronische Kommunikation

2.1. Der Vertragspartner stimmt zu, dass die Biokraft elektronische Kommunikation mit ihm (z.B. E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Vertragspartner erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Biokraft, ihre Mitarbeiter, oder Er-füllungsgehilfen haften nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

2.2. Automatische Antworten im Rahmen der elektronischen Kom-munikation gelten mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung weder als Empfangsbestätigungen noch als sonstige Bestätigungen seitens Biokraft.

  1. Aufträge, Angebote, Änderungsvorbehalt

3.1. Erklärungen über Verpflichtungen der Biokraft gegenüber dem Vertragspartner, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen.

3.2. Aufträge, auf welche Weise auch immer sie vom Vertragspartner erteilt werden, sind verbindlich, sobald sie von der Biokraft schriftlich bestätigt sind (Auftragsbestätigung). Im Falle von Abweichungen in der Auftragsbestätigung hat der Vertragspartner binnen zwei Werktagen (bei VERBRAUCHERN binnen zwei Wochen) schriftlich zu widersprechen, andernfalls die Abweichungen als genehmigt gilt.

3.3. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung hat der Vertragspartner alle den Abfall bzw. den sonstigen Auftragsgegenstand betreffende oder mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehende Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische, usw.), die in seiner Sphäre liegen und ihm bekannt sind oder ihm bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein müssten, der Biokraft ausdrücklich mitzuteilen, widrigenfalls Biokraft nach freiem Ermessen entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) oder zur Verrechnung entsprechender Mehrkosten berechtigt ist.

3.4. Angebote werden von der Biokraft nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.

3.5. Biokraft behält sich vor, Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, ohne Weiteres durch nach eigenem Ermessen ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen. Zudem behält sich Biokraft vor, sein Liefer- und Leistungsspektrum jederzeit, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, zu ändern. Insbesondere hat der Vertragspartner weder Anspruch auf eine persönliche Erbringung durch Biokraft noch darauf, dass Biokraft Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, dauerhaft oder an einem konkreten Biokraft-Standort erbringt.

  1. Kostenschätzungen und -voranschläge, Kostenerhöhungen

4.1. Kostenschätzungen und -voranschläge sowie Angebote seitens Biokraft werden nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.

4.2. Sollten sich nach Vertragsabschluss aus welchen Gründen auch immer Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des von der Biokraft veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist die Biokraft berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne Weiteres zu verrechnen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises wird die Biokraft den Vertragspartner auf diesen Umstand hinweisen. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung nicht innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, gilt die Erhöhung als genehmigt. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung schriftlich innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, ist die Biokraft zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) berechtigt. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

  1. Behältnisse, Aufstellungsort und Verkehrssicherung

5.1. Die dem Vertragspartner zur Nutzung bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, Mulden, Big Bag, etc) und anderen Betriebsmittel verbleiben im Eigentum der Biokraft; jegliches Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

5.2. Sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, übernimmt die Biokraft für die Reinheit und Dichtheit der bereitgestellten Behältnisse keine Haftung.

5.3. Behältnisse ohne Abdeckung sind vom Vertragspartner gegen witterungsbedingte Einflüsse, insbesondere auch Regenwasser, zu schützen. Für jegliche Schäden, die während des Nutzungszeitraumes an den Behältnissen entstehen (z.B. durch Vandalismus), sowie für jegliche Personen- und Sachschäden durch unsachgemäße Nutzung, insbesondere auch durch unsachgemäße Befüllung (z.B. mit heißer Asche), haftet der Vertragspartner gegenüber der Biokraft vollumfänglich.

5.4. Erfolgt die Bereitstellung von Abfällen in Behältnissen des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein, widrigenfalls die Biokraft ohne Weiteres berechtigt ist, entweder die Annahme zu verweigern oder geeignete Behältnisse gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

  1. Preise, Indexierungen, Bearbeitungspauschalen

6.1. Sofern seitens Biokraft nicht im Einzelfall anderes angegeben, verstehen sich sämtliche seitens Biokraft bekannt gegebenen Preise inklusive allfälliger öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, jedoch – ausgenommen bei VERBRAUCHERN – exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie exklusive eines allfälligen Altlastenbeitrags („ALSAG“).

6.2. Preise, welche basierend auf i) Qualitäts- oder Quantitätsangaben des Vertragspartners und/oder ii) Preisgruppeneinstufungen, basierend auf gezogenen Proben oder Mustern, ermittelt und vereinbart wurden, sind nur insoweit verbindlich, als die Qualitäts- und Quantitätsangaben des Vertragspartners zutreffen und das vertragsgegenständliche Material den Proben bzw. Mustern entspricht.

6.3. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die erste Anpassung erfolgt zum ersten Jänner des dem Vertragsabschluss folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht.

6.4. Ferner ist die Biokraft berechtigt, bei nicht in ihrem alleinigen Einflussbereich liegenden Änderungen ihrer Kostenstruktur (insbesondere bei Lohn-/Gehaltserhöhungen aufgrund Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, oder bei Erhöhung anderer mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Energie, Fremdleistungen, Material, Transport, Verwertungskosten für Abfälle, etc) oder öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, vereinbarte Entgelte im Umfang dieser Änderungen anzuheben. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

6.5. Erteilt der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung Zusatzaufträge oder kommt es dabei zu sonstigen Vertragsänderungen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung, ist die Biokraft ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen (Zusatz-)Entgelts berechtigt.

6.6. Die Biokraft ist ohne Weiteres zur Verrechnung von Bearbeitungspauschalen für Zusatzleistungen bis zu der im Angebot bzw. im Vertrag ausgewiesenen Höhe berechtigt, die vom Vertragspartner im Rahmen oder nach Vertragsdurchführung verlangt werden (z.B.: nachträgliche Korrektur von Kunden- oder Rechnungsdaten, wie insbesondere Adresse, Bestell- oder Objektnummer; Ausfertigung eines Print-Lieferscheines/Print-Wiegescheines; (zusätzliche) Unterfertigung von Dokumenten; Abzug der Behältnisse infolge Vertragsbeendigung).

  1. Rechnungslegung, Zahlung

7.1. Die Rechnungslegung seitens der Biokraft erfolgt nach Leistungserbringung. Sie basiert auf Lieferscheinen, Wiegescheinen, Stundenaufzeichnungen oder anderen von der Biokraft geführten Aufzeichnungen; eine Unterfertigung solcher Dokumente ist weder Voraussetzung für die Rechnungslegung noch für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Bei Teilbarkeit der Leistungen können auch Teilrechnungen erfolgen.

7.2. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungslegung seitens der Biokraft sofort spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Banküberweisungen an die Biokraft gelten erst mit Eingang am Bankkonto als geleistet. Wechsel und Schecks werden von der Biokraft nicht akzeptiert.

7.3. Die Fälligkeit anderer Forderungen, insbesondere Verzugszinsen und Schadenersatz, erfordert keine Rechnungslegung seitens der Biokraft.

7.4. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet allfälliger Widmungen des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet.

7.5. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Erfolgt eine Zahlung in anderer Währung, behält sich die Biokraft vor, die Zahlung abzulehnen oder Wechselkursdifferenzen und sonstige damit verbundene Kosten geltend zu machen.

7.6. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine allfällige Berechtigung des Vertragspartners zum Skontoabzug erlischt automatisch im Falle des Verzugs auch nur mit einer Zahlung an die Biokraft.

7.7. Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und stehen unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung des Vertragspartners.

7.8. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für jeden Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % per annum als vereinbart. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist die Biokraft ohne Weiteres berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, die weitere Übernahme von Abfällen zu verweigern, bereitgestellte Behältnisse unverzüglich abzuziehen und bereits übernommene Abfälle zurückzustellen; dies alles vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüchen, insbesondere auch für in diesem Zusammenhang entstehende Transport-, Lager- und Manipulationskosten.

7.9. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Erfolgt die begründete Beeinspruchung einer Rechnung oder das berechtigte Verlangen einer Rechnungskorrektur nicht schriftlich binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, so gilt die betreffende Rechnung als vom Vertragspartner anerkannt.

7.10. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Eine einseitige Aufrechnung des Vertragspartners mit seinen gegenüber der Biokraft bestehenden Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von der Biokraft ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages sowie jegliche Zurückbehaltungsrechte.

7.11. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners ist die Biokraft ohne Weiteres berechtigt, ausständige Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Beträge unverzüglich fällig zu stellen.

  1. Übernahme von Abfällen

8.1. Ist die Biokraft die Übernahme von Abfällen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar, kann die Übernahme, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, verweigert werden.

8.2. Der Vertragspartner ist für die richtige Zuordnung der übergebenen Abfälle zu einer Abfallart (Klassifizierung) verantwortlich und haftet vollumfänglich für alle Schäden, die der Biokraft oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Klassifizierung der Abfälle, entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Zuordnung der Abfälle zu einer Abfallart gemäß geltender Abfallverzeichnisverordnung nach einer von der Biokraft auf Kosten des Vertragspartners durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

8.3. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Angebots- oder Vereinbarungsbestimmungen entspricht, behält sich die Biokraft die Zurückweisung oder die Umklassifizierung vor. Wird eine Nachsortierung erforderlich, ist die Biokraft ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen Entgeltes berechtigt.

8.4. Vom Vertragspartner sind alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen, einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Begleit-/Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Klassifizierung, etc.) an die Biokraft zu übergeben, widrigenfalls die Biokraft ohne Weiteres die Annahme verweigern oder ungeeignete Behältnisse durch geeignete Behältnisse gegen Verrechnung eines angemessenen Entgeltes austauschen kann.

8.5. Die Biokraft kann vom Vertragspartner verlangen, dass Abfälle, die aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, unverzüglich wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann die Biokraft eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung, des Transportes und der Ersatzvornahme sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen.

8.6. Bei Anlieferung falsch klassifizierter Abfälle oder anderer als im Angebot angegebener Abfälle hat der Vertragspartner die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

8.7. Falls bezüglich der Klassifizierung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die Biokraft berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Vertragspartners untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die Biokraft oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Erfolgt die Übernahme von Abfällen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden.

8.8. Bei vereinbarter Verwiegung von Abfällen erfolgt die Verwiegung durch geeichte Waagen unter Einhaltung der maßgebenden Vorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Teilung, Min- und Maxlasten und Fehlergrenzen, die die Übermittlung der Daten für die Verrechnung ermöglichen. Sollte im Einzelfall wegen einer Störung oder Ausfalls der Waage ein einzelnes Wiegeergebnis nicht oder nur fehlerhaft vorliegen (Einzelwiegefehler) und die Übermittlung dieser Daten nicht möglich sein, ist dies dem Vertragspartner bekannt zu geben. Bei Vorliegen eines Einzelwiegefehlers ist der Durchschnittswert der letzten drei fehlerfreien Verwiegungen als Verrechnungsbasis heranzuziehen. Sollte im Falle einer Verwiegung die Mindestlast oder Messgrenze der verwendeten Waage unterschritten werden, behält sich Saubermacher vor, ein dem Messergebnis angepasstes Entgelt zu verrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Bezahlung einer einzelnen oder gesamten Entsorgung wegen Wiegefehlers oder wegen Verwiegung unter der Mindestlast der Waage zu verweigern. Es obliegt dem Vertragspartner, den Verrechnungsmodus auch bei Vorliegen eines Einzel- und/oder Gesamtwiegefehlers in diesem Sinn in der Abfuhrordnung zu berücksichtigen.

8.9. Die Biokraft ist berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche Mehrkosten für nicht von der Biokraft verschuldete Warte- und Stehzeiten sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit der Abholung, der Übernahme oder der Entladung von Abfällen ohne Weiteres zu verrechnen.

8.10. Von der Biokraft genannte Abhol- bzw. Übernahmezeiten sind mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung unverbindliche Richtzeiten.

  1. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Abtretung

(Diese Bestimmungen gelten nicht für VERBRAUCHER)

9.1. Die Biokraft haftet nur bei grobem Verschulden. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Vertragspartner zu beweisen.

9.2. Die Biokraft haftet weder für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden, noch für ideelle Schäden

9.3. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von der Biokraft erbrachten Leistungen verpflichtet und hat der Biokraft etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels bzw. der Beanstandung mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Irrtums- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen. Im Falle von Mängeln oder Schäden ist die Biokraft jedenfalls zur Verbesserung oder zum Austausch binnen angemessener Frist berechtigt. Ansprüche des Vertragspartners bei eigenmächtiger Ersatzvornahme sind jedenfalls ausgeschlossen.

9.4. Jegliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, sind je Vertragsverhältnis mit der Höhe des vertraglichen Entgelts begrenzt.

9.5. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, verjähren spätestens binnen sechs Monaten ab Leistungserbringung.

9.6. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegenüber der Biokraft, gleich welcher Art, an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der Biokraft.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

10.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soferne nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Vertrages (Einmalauftrag/Zielschuldverhältnis) anders ergibt.

10.2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. oder zum 31.12. schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien auf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, (i) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten wiederholt verletzt, ii) über das Vermögen des Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird und aus dieser Insolvenz für die Biokraft ein Risiko erwächst, das ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht; iii) sich die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage des Vertragspartners nach Vertragsabschluss verschlechtert und der Vertragspartner nicht auf erstes Anfordern unverzüglich eine entsprechende (Ersatz-) Besicherung bereitstellt.

  1. Höhere Gewalt

11.1. Unter „Höherer Gewalt“ sind sämtliche von außen kommende, seitens der Biokraft unvorhergesehene Ereignisse zu verstehen, die die Biokraft an der Leistungserbringung in irgendeiner Form vollständig oder teilweise hindern. Dazu zählen insbesondere Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, Pandemie, Erdbeben, Unwetter und jegliche sonstigen Naturkatastrophen, gänzlicher oder teilweiser Betriebsausfall wegen Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie.

11.2. In jedem Fall höherer Gewalt ist die Biokraft für die Dauer des betreffenden Ereignisses von sämtlichen Verpflichtungen befreit und werden sämtliche für die Biokraft geltenden Fristen automatisch unterbrochen. Dauert das betreffende Ereignis länger als vier Wochen an, sind beide Parteien zur außerordentlichen Vertragsbeendigung berechtigt.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und undurchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Für diese AGB sowie für Vertragsverhältnisse (bzw. vorvertragliche Verhältnisse), für welche diese AGB gelten, gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen (bzw. vorvertraglichen Verhältnissen), für welche diese AGB gelten, wozu auch Streitigkeiten über Gültigkeit und Beendigungsfolgen zählen, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den Firmensitz von der Biokraft, sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart. Die Biokraft ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

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